Eine begleitende Beratung von der Projektidee über die Vorbereitung der Antragsunterlagen bis hin zur Antragseinreichung bei der zuständigen Bewilligungsbehörde erhalten Sie beim Regionalmanagement. Wir empfehlen Ihnen, schon in einem frühzeitigen Stadium der Planung Ihres Vorhabens Kontakt mit uns aufzunehmen und einen Beratungstermin zu vereinbaren.
Das Vorhabenauswahlverfahren sowie die Beratung im Regionalmanagement sind kosten- und gebührenfrei.
Zur Vorbereitung eines Beratungstermins bitten wir Sie, das Projektdatenblatt auszufüllen und dem Regionalmanagement vorab zu zusenden. Dies gilt auch für die Förderphase ab 2023!
Nutzen Sie das kostenfreie Beratungsangebot des Regionalmanagements. Gern vereinbaren wir mit Ihnen einen konkreten Beratungstermin.
Die Vorhabenauswahl erfolgt auf Grundlage der LES Zwönitztal-Greifensteinregion anhand von Auswahlkriterien im Rahmen des zur Verfügung stehenden Budgets.
Eine stufenweise Prüfung aller zum Stichtag eingereichten Einzelvorhaben erfolgt in folgenden Schritten:
Die Kohärenzkriterien (ja/nein-Kriterien) dienen der Prüfung der grundsätzlichen Förderfähigkeit nach Maßgabe übergeordneter Leitfäden und Richtlinien. Alle Kohärenzkriterien müssen zum Zeitpunkt der Auswahl von Vorhaben durch das Entscheidungsgremium erfüllt sein. Vorhaben, welche die Kohärenzkriterien nicht erfüllen, sind von der Förderung ausgeschlossen. Sie werden abgelehnt.
Die Prüfung des regionalen Mehrwertes stellt fest, inwieweit das Vorhaben geeignet ist, gegenüber von Standardmaßnahmen einen Mehrwert für die lokale ländliche Entwicklung zu erbringen. Nur wenn mindestens 7 Kriterien erfüllt sind, erbringt das Vorhaben einen regionalen Mehrwert. Ist dies nicht der Fall, gilt die Mehrwertprüfung als nicht bestanden und das Vorhaben wird abgelehnt.
Die maßnahmebezogenen Rankingkriterien ergeben einen Punktewert des Vorhabens. Die Rankingkriterien führen zu einem Punktwert und somit zur Aufstellung einer Reihenfolge zur Auswahl der besten Vorhaben im Rahmen des bekanntgegebenen Budgets. Wird die maßnahmebezogene Mindestpunktzahl nicht erreicht, kann das Vorhaben keine Berücksichtigung finden.
Vorhaben, die im Rahmen des für diesen Aufruf bereitgestellten Fördermittelbudgets keine Berücksichtigung finden, werden abgelehnt. Diese können bei einem weiteren Aufruf erneut eingereicht werden.
Das EG = Entscheidungsgremium hat eine wichtige Funktion: Die Vertreter entscheiden als regionales Gremium über die Förderwürdigkeit der vorgelegten Anträge im Rahmen der Förderrichtlinie LEADER/2014 (Votum der Region). Ein positives Votum des Entscheidungsgremiums für ein Vorhaben ist Voraussetzung für einen Fördermittelantrag.
Die Förderrichtlinie RL LEADER/2014 unterscheidet zwischen investiven und nichtinvestiven Vorhaben.
In der Zwönitztal-Greifensteinregion sind, außer auf dem Gebiet der Stadt Thalheim/Erzgeb., sowohl investive als auch nichtinvestive Vorhaben förderfähig. Im Stadtgebiet von Thalheim/Erzgeb. sind nur nichtinvestive Vorhaben (z.B. Personalkosten, Studien, Konzepte) förderfähig.
Bei investiven Vorhaben in der Zwönitztal-Greifensteinregion ist grundsätzlich zu beachten:
Die Untergrenze für förderfähige Vorhaben im Rahmen der LEADER-Entwicklungsstrategie entspricht der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Umsetzung von LEADER-Entwicklungsstrategien (Förderrichtlinie – RL LEADER/2014) vom 15. Dezember 2014. Diese beträgt 5.000 Euro.
Eine Förderung durch das LEADER-Förderprogramm ist nur für solche Vorhaben möglich, die vor Antragstellung noch nicht begonnen worden sind. Als Beginn des Vorhabens gilt die erste rechtliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder eine andere Verpflichtung, die das Vorhaben unumkehrbar macht. Nicht als Beginn gelten Vorarbeiten, wie die Einholung von Genehmigungen (z.B. Baugenehmigungen, denkmalschutzrechtliche Genehmigungen), die Erstellung von Durchführbarkeitsstudien, Architekten- und Ingenieurleistungen (z.B. Ingenieurverträge) sowie der Erwerb von Grundstücken.
Die Zweckbindungsfrist beträgt bei Investitionen 5 Jahre, sofern nicht nach den Bestimmungen für staatliche Beihilfen ein längerer Zeitraum festzulegen ist.
Zu weiteren Einzelheiten beraten wir Sie gern persönlich, die Beratungen sowie das Auswahlverfahren sind kosten- und gebührenfrei.
Die Auswahlentscheidung des Entscheidungsgremiums behält 3 Monate nach Beschlussfassung des Entscheidungsgremiums ihre Gültigkeit. Innerhalb dieses Zeitraumes ist der Antrag auf Förderung bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
Die Antragsformulare der Bewilligungsbehörde können Sie auf der Webseite des Förderportals des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft downloaden.
Erst ab Eingang des Fördermittelantrages bei der Bewilligungsbehörde darf mit dem Vorhaben begonnen werden, alles andere wäre förderschädlich.
Landratsamt Erzgebirgskreis
Referat Förderung Ländlicher Raum
Paulus-Jenisius-Straße 24
09456 Annaberg-Buchholz
Herr Jens Uhlmann
Tel.: 03735 - 601-62 74
Fax: 03735 - 601-62 36
E-Mail: jens.uhlmann@kreis-erz.de
Landratsamt Erzgebirgskreis
Referat Förderung Ländlicher Raum
Bergstraße 7
09496 Marienberg
Über Vorhaben, die mit Mitteln des ELER kofinanziert werden, hat der Begünstigte die Öffentlichkeit wie folgt zu informieren, dies gilt für alle Vorhaben unabhängig von der Höhe der öffentlichen Unterstützung.
Falls der Begünstigte eine für professionelle/berufliche/gewerbliche Zwecke genutzte Internetseite betreibt (gilt auch für Internetauftritte von Verbänden, Vereinen, Landkreisen, Kommunen etc.), hat der Begünstige während der Durchführung des Vorhabens (Zeitraum vom Vorhabenbeginn bis zum Erhalt des Endfestsetzungsbescheides) die Öffentlichkeit auf der Internetseite über folgende Inhalte zu informieren:
- eine Kurzbeschreibung des Vorhabens |
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- die Ziele und mögliche Ergebnisse des Vorhabens (für die möglichen Ergebnisse ist eine durch den Begünstigten formulierte kurze Textpassage an gleicher Stelle zu platzieren) |
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- die Verwendung der EU-EPLR-Logokombination und des LEADER-Logos |
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- hierzu ist das entsprechende Layout, dass auf der Publizitätsseite des EPLR unter https://www.smekul.sachsen.de/foerderung/publizitaetsmassnahmen-der-beguenstigten-des-eplr-2014-2020-6341.html als Download bereitgestellt ist, zu verwenden, z.B. |
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Bei Vorhaben mit einer öffentlichen Unterstützung von mehr als 50.000 € ist eine Erläuterungstafel an einem für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Ort anzubringen. (Wird mit Bewilligungsbescheid zugeschickt)
Bei Vorhaben mit einer öffentlichen Unterstützung von mehr als 500.000 € ist eine Informationstafel/ ein Bauschild anzufertigen und an einem für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Ort aufzustellen.
Sind Informations-und Kommunikationsmaterial Gegenstand des Fördervorhabens gelten gesonderte Publizitätspflichten. (u.a. die Verwendung der Logokombination und des LEADER-Logos auf den Titelblättern von Veröffentlichungen) Die Veröffentlichungen müssen außerdem Verweise (z.B. im Impressum) auf die für den Inhalt zuständige Verwaltungsbehörde in Form der nachstehenden Textpassage enthalten:
"Zuständig für die Durchführung der ELER- Förderung im Freistaat Sachsen ist das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, Referat Förderstrategie, ELER-Verwaltungsbehörde.“
Der Nachweis des Begünstigten ist mit dem ersten und letzten Auszahlungsantrag anhand eines Screenshots/ bzw. Fotos zu erbringen.
Alle weiteren Informationen zur Informations- und Publizitätsvorschrift zum Sächsischen EPLR 2014 - 2020 finden Sie unter den folgenden Link:
https://www.smekul.sachsen.de/foerderung/publizitaetsmassnahmen-der-beguenstigten-des-eplr-2014-2020-6341.html bzw. gehen Ihnen als Anlage zum Bewilligungsbescheid zu.
Eine Nichteinhaltung der Informations- und Publizitätsvorschriften kann zu Sanktionen (Kürzung der Förderung) führen.